Suchfunktion
Hinweise zur
Sicherheitsleistung
In Verfahren zur Zwangsversteigerung von Grundstücken kann Sicherheit nicht durch Bargeld geleistet werden (§ 69 Abs. 1 ZVG).
Sicherheit kann nur geleistet werden durch:
- einen
von einem Kreditinstitut oder der Bundesbank (frühere LZB) ausgestellten (Verrechnungs- bzw. Bundesbank (LZB)) Scheck. Der Scheck darf frühestens
3 Werktage vor dem
Versteigerungstermin ausgestellt werden (Samstag gilt als Werktag!).
- eine
selbstschuldnerische und unbefristete Bankbürgschaft.
- vorherige Überweisung der Sicherheitsleistung auf das Konto der
Landesoberkasse Baden-Württemberg
bei der Baden-Württembergische Bank
IBAN: DE51 6005 0101 0008 1398 63
BIC: SOLADEST600
Als Verwendungszweck ist das jeweilige Kassenzeichen für das jeweilige Verfahren anzugeben, welches in der jeweiligen Terminsbestimmung (veröffentlicht unter www.zvg.com und in der Tagespresse) angegeben ist.
"Kassenzeichen ... K ... (Aktenzeichen) AG Schwäbisch Hall"
Der Betrag muss so rechtzeitig überwiesen werden, dass die Mitteilung der Landesoberkasse über den Zahlungseingang im Termin dem Gericht vorliegt.
Der Einzahlungsbeleg genügt nicht als Nachweis.
Nichtbenötigte Sicherheitsleistung wird nach dem Versteigerungstermin durch das Gericht über die Landesoberkasse Baden-Württemberg an den Bieter zurück überwiesen, wobei dies bis zu 2 Wochen dauern kann. Unabhängig von der Dauer, werden Zinsverluste nicht erstattet.